Vereins-Statuten [2023 v1.0]
Verein [Beach Crew Lido Luzern]
1. Name und Sitz
Unter dem Namen „[Beach Crew Lido Luzern]“ besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff.
ZGB mit Sitz in [Luzern]. Er ist politisch unabhängig und konfessionell neutral.
1.1 Rechtsdomizil
Obergrundstrasse 111, 6005 Luzern, Schweiz
2. Ziel und Zweck
Der Verein bezweckt „[Sport- und Freizeitaktivitäten, -veranstaltungen aus- und durchzuführen]“.
3. Mittel
Zur Verfolgung des Vereinszweckes verfügt der Verein über folgende Mittel:
- Mitgliederbeiträge
- Gönnerbeiträge
- Erträge aus eigenen Veranstaltungen
- Subventionen
- Erträge aus Leistungsvereinbarungen
- Spenden und Zuwendungen aller Art
Die Mitgliederbeiträge werden jährlich durch die Mitgliederversammlung festgesetzt. Aktivmitglieder bezahlen einen höheren Beitrag als Passivmitglieder. Ehrenmitglieder und amtierende Vorstandsmitglieder sind vom Beitrag befreit. Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
4. Mitgliedschaft
Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden, denen der Vereinszweck ein Anliegen ist. Aktivmitglieder mit Stimmrecht sind natürliche Personen, welche die Angebote und Einrichtungen des Vereins nutzen. Passivmitglieder mit Stimmrecht können natürliche oder juristische Personen sein, welche den Verein ideell und finanziell unterstützen. Personen, die sich in besonderem Masse für den Verein eingesetzt haben, kann auf Vorschlag des Vorstands durch die Mitgliederversammlung die Ehrenmitgliedschaft verliehen werden. Sie haben volles Stimmrecht. Gönnermitglieder mit Stimmrecht bezahlen einen Jahresbeitrag, der mindestens dem der Aktivmitglieder entspricht. Der Eintritt in den Verein kann jederzeit erfolgen, Aufnahmegesuche sind an den Vorstand zu richten; über die Aufnahme entscheidet der Vorstand endgültig.
4.1 Mindestalter
Eine Mitgliedschaft kann erst mit erreichtem 18. Lebensjahr abgeschlossen werden.
Auch mit Zustimmung von z.B. Erziehungsberechtigten ist es Minderjährigen nicht möglich eine Mitgliedschaft zu lösen.
5. Erlöschen der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt
- bei natürlichen Personen durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
- bei juristischen Personen durch Austritt, Ausschluss oder Auflösung der juristischen Person.
6. Austritt und Ausschluss
Ein Vereinsaustritt ist nur [Ende Jahr] möglich. Das Austrittsschreiben muss mindestens [4 Wochen] vor dem Termin schriftlich an den Vorstand gerichtet werden. Für das angebrochene Jahr ist der volle Mitgliederbeitrag zu bezahlen. Ein Mitglied kann jederzeit wegen [Gründe, z.B. Verletzung der Statuten, Verstösse gegen die Ziele des Vereins] aus dem Verein ausgeschlossen werden. Der Vorstand fällt den Ausschlussentscheid; das Mitglied kann gegen den Ausschlussentscheid innert 30 Tagen an die nächste Mitgliederversammlung rekurrieren. Bis zum endgültigen Entscheid ruhen die Mitgliederrechte. Bleibt ein Mitglied trotz Mahnung den Mitgliederbeitrag schuldig, kann es vom Vorstand ohne Weiteres ausgeschlossen werden.
7. Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
c) die Revisionsstelle (kann)
d) die Geschäftsstelle (kann)
8. Die Mitgliederversammlung
Das oberste Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich [April] statt. Zur Mitgliederversammlung werden die Mitglieder [mind. 10 Tage] im Voraus schriftlich unter Angabe der Traktanden eingeladen. Einladungen per E-Mail sind gültig. Anträge von Mitgliedern für zusätzliche Geschäfte zuhanden der Mitgliederversammlung sind bis spätestens [4 Wochen] schriftlich und begründet dem Vorstand einzureichen. Der Vorstand oder 1/5 der Mitglieder können jederzeit die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung unter Angaben des Zwecks verlangen. Die Versammlung hat spätestens [4 Wochen] nach Eingang des Begehrens zu erfolgen.
Die Mitgliederversammlung hat die folgenden unentziehbaren Aufgaben und Kompetenzen:
a) Genehmigung des Protokolls der letzten Mitgliederversammlung
b) Genehmigung des Jahresberichts des Vorstands
c) Entgegennahme des Revisionsberichts und Genehmigung der Jahresrechnung
d) Entlastung des Vorstandes
e) Wahl des Präsidenten/der Präsidentin und der übrigen Vorstandsmitglieder sowie der Revisionsstelle.
f) Festsetzung des Mitgliederbeitrages
Variante: der Mitgliederbeiträge
g) Genehmigung des Jahresbudgets
Variante: Kenntnisnahme des Jahresbudgets
h) Beschlussfassung über das Tätigkeitsprogramm
Variante: Kenntnisnahme des Tätigkeitsprogramms
i) Beschlussfassung über Anträge des Vorstands und der Mitglieder
j) Änderung der Statuten
k) Entscheid über Ausschlüsse von Mitgliedern.
Variante: Entscheid über Ausschlussrekurse
l) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins und die Verwendung des Liquidationserlöses. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Die Mitglieder fassen die Beschlüsse mit dem einfachen Mehr der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit fällt die/der Vorsitzende den Stichentscheid.
Kommentar: Einfaches oder relatives Mehr: Ein Antrag ist angenommen, wenn er mehr Ja- als Neinstimmen auf sich vereinigt; Enthaltungen zählen nicht. Absolutes Mehr: Ein Antrag benötigt eine Stimme mehr als die Hälfte der anwesenden gültigen Stimmen. Statutenänderungen und Auflösung benötigen die Zustimmung einer [Bruchteil: 2/3] – Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten. (qualifiziertes Mehr, also Zweidrittelmehrheit) Stellvertretung: Ein Vereinsmitglied kann sich in der Mitgliederversammlung via Vollmacht von einem anderen Vereinsmitglied vertreten lassen. Jedes Vereinsmitglied kann höchstens [1] Mitglied(er) vertreten.
Über die gefassten Beschlüsse ist zumindest ein Beschlussprotokoll abzufassen.
9. Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus mindestens [2] Personen.
Die Amtszeit beträgt [3] Jahre. Wiederwahl ist zulässig.
Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte und vertritt den Verein nach aussen.
Er erlässt Reglemente.
Er kann Arbeitsgruppen (Fachgruppen) einsetzen.
Er kann für die Erreichung der Vereinsziele Personen gegen eine angemessene
Entschädigung anstellen (nach Arbeitsrecht) oder beauftragen
Weitere Aufgaben und Kompetenzen des Vorstands
Der Vorstand verfügt über alle Kompetenzen, die nicht von Gesetzes wegen oder
gemäss diesen Statuten einem anderen Organ übertragen sind.
Im Vorstand sind folgende Ressorts vertreten:
a) Präsidium
b) Vizepräsidium
c) Schriftführung
d) Finanzen
e) Aktuariat [Thema: Versicherungen]
Ämterkumulation ist möglich.
Der Vorstand konstituiert sich mit Ausnahme des Präsidiums selber. Ressorts c) und d) und e) sind vorgeschlagene Besetzungen können aber im Sinne der Ämterkumulation an das Präsidium bzw. Vize-Präsidium übergehen.
Der Vorstand versammelt sich, sooft es die Geschäfte verlangen. Jedes Vorstandsmitglied kann unter Angabe der Gründe die Einberufung einer Sitzung verlangen. Sofern kein Vorstandsmitglied mündliche Beratung verlangt, ist die Beschlussfassung auf dem Zirkularweg (auch E-Mail) gültig. Der Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich und unentgeltlich tätig, er hat Anrecht auf Vergütung der effektiven Spesen. Für besondere Leistungen einzelner Vorstandsmitglieder kann eine angemessene Entschädigung ausgerichtet werden.
10. Die Revisionsstelle
Die Mitgliederversammlung wählt [1] Rechnungsrevisoren oder eine juristische Person, welche die Buchführung kontrollieren und mindestens einmal jährlich eine Stichkontrolle durchführen. Die Revisionsstelle erstattet dem Vorstand zuhanden der Mitgliederversammlung Bericht. Die Amtszeit beträgt [3 Jahre]. Wiederwahl ist zulässig.
11. Zeichnungsberechtigung
Der Verein wird verpflichtet durch die Kollektivunterschrift des/der Präsident/in zusammen mit einem weiteren Mitglied des Vorstandes.
12. Haftung
Für die Schulden des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.
13. Datenschutz
Der Verein erhebt von den Mitgliedern auschliesslich diejenigen Personendaten, die zur Erfüllung des Vereinszwecks notwendig sind. Der Vorstand sorgt für eine dem Risiko angemessene Sicherheit der Daten. Die Mitgliederdaten, namentlich der Name, die Adresse, die Telefonnummer sowie die E-Mail-Adresse, werden sämtlichen Vereinsmitgliedern bekanntgegeben. Kommentar: Die Mitgliederdaten könnten von den Mitgliedern zur Ausübung ihrer Mitgliedschaftsrechte benötigt werden (z.B. Einberufung einer ausserordentlichen Mitgliederversammlung nach Art. 64 Abs. 3 ZGB). Die Mitgliederdaten, namentlich [Vorname, Nachname], werden auf der Website, im Newsletter sowie im Mitteilungsblatt des Vereins [allenfalls weitere Publikationsorte] veröffentlicht. Im Übrigen erfolgt eine Bekanntgabe der Daten an Dritte nur im Rahmen einer gesetzlich zulässigen Auftragsbearbeitung und wenn dies gesetzlich vorgeschrieben ist oder behördlich angeordnet wird. Kommentar: Sollen Mitgliederdaten an Dritte weitergegeben werden, muss aus der Bestimmung hervorgehen, welche Daten (z.B. Name, Adresse und E-Mail-Adresse) zu welchem Zweck (z.B. Werbung) an welche Dritte (z.B. Sponsor) gehen. Auch der Dachverband einer Sektion gilt als Dritter. Die Bearbeitung der Mitgliederdaten erfolgt im Übrigen nach den Bestimmungen der schweizerischen Datenschutzgesetzgebung und der Datenschutzerklärung auf der Website des Vereins. Kommentar: Jeder Verein muss zur Erfüllung seiner datenschutzrechtlichen Informationspflicht eine Datenschutzerklärung erstellen, die er am besten auf seiner Website veröffentlicht.
14. Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann durch Beschluss einer ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung mit dem Stimmenmehr von [qualifizierte Mehrheit, also 2/3 Mehr] der anwesenden Mitglieder erfolgen. Nehmen weniger als [2/3] aller Mitglieder an der Versammlung teil, ist innerhalb eines Monats eine zweite Versammlung abzuhalten. An dieser Versammlung kann der Verein auch dann mit einfacher Mehrheit aufgelöst werden, wenn weniger als drei Viertel der Mitglieder anwesend sind.
Bei einer Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen an eine steuerbefreite Organisation in der Schweiz, welche den gleichen oder einen ähnlichen Zweck verfolgt. Die Verteilung des Vereinsvermögens unter den Mitgliedern ist ausgeschlossen. Kommentar: Für die Steuerbefreiung ist es zwingend, dass die Mittel an eine gemeinnützige Organisation mit Sitz in der Schweiz gehen und nicht an die Mitglieder verteilt werden.
15. Inkrafttreten
Diese Statuten wurden an der Gründungsversammlung vom [11.10.2023, Luzern] angenommen und sind mit diesem Datum in Kraft getreten. Sie ersetzen alle früheren vorhergehenden Versionen.
16. Ethik-Charta
Wir beziehen uns auf und vertreten die Swiss Olympic Ethik-Charta.
17. Änderungsverzeichnis Statuten
01.08.2024: pako, kleinere Korrekturen wie Tippfehler, Zeilenabstände, Aufzählungen/Nummerierungen, Formatierungen.
29.10.2024: pako, Anpassung 4 - Mindestalter für Mitgliedschaft